RATGEBER
Steuerrechtliche Aspekte von Werbeartikeln
Werbeartikel sind, wie der Name verrät, Artikel mit Werbefunktion. Für Sie als Unternehmer bedeutet das, dass Sie durch das Verschenken von haptischen Alltagshelfern, von Geschenken zu bestimmten Anlässen und von Streuartikeln auf bspw. Messen, von der Werbewirksamkeit der Artikel profitieren. Dadurch halten Sie Stammkunden, vergrößern Ihren Kundenstamm oder belohnen Mitarbeiter für die Zusammenarbeit.
Was macht den Unterschied?
Werbeartikel gibt es in nahezu jeder Preisklasse, für jede Zielgruppe und zu jedem Anlass. Aus jedem Produkt lässt sich ein Werbeartikel machen, wenn Sie es mit Ihrem Namen, Ihren Kontaktdaten oder Ihrer individuellen Werbebotschaft bedrucken.
Damit Werbeartikel oder Mitarbeitergeschenke nicht als Mittel der Bestechung genutzt werden können, gibt es eine Vielzahl von Steuerregelungen. Abhängig hiervon sind der Warenwert der Werbeartikel, der Empfänger der Werbegeschenke und der Zweck der Werbemaßnahme.
Was Sie beim Einsatz von Werbeartikeln steuerrechtlich beachten müssen
Werbeartikel werden als betrieblich veranlasstes Geschenk eingeordnet. Es handelt sich nicht um persönliche Geschenke von Privatperson an Privatperson, sondern um Geschenke von einem Betrieb. Dementsprechend haben Werbeartikel eine besondere Stellung, da sie als Betriebsausgaben angesehen werden und unter Umständen auch versteuert werden müssen.
Wie viel Budget haben Sie jährlich für Werbeartikel zur Verfügung?
Vom Staat wurde eine finanzielle Obergrenze für die Ausgaben für Werbeartikel pro Person festgelegt. §37b EStG regelt die steuerliche Absetzbarkeit. Für Werbegeschenke, die nur einer Person zukommen, dürfen Sie Ausgaben von 35 Euro im Jahr nicht überschreiten. Dieser Wert gilt nicht nur für den Nettopreis des Produkts, sondern umfasst die Gesamtkosten. Nettopreis, Druck und/oder Gravur und Verpackung sind zu berücksichtigen. Versandkosten werden hier allerdings nicht berücksichtigt.
Was, wenn Sie das Budget übersteigen?
Sollten Sie den Nettopreis von jährlich 35 Euro überschreiten, heißt das, dass Sie diese Ausgaben nicht als Betriebsausgaben vom Gewinn Ihres Betriebs abziehen dürfen. Sie bekommen die Vorsteuer vom Finanzamt nicht erstattet. Allerdings erwartet das Finanzamt, dass Sie eine Pauschalsteuer von 30 Prozent nach §37b EStG abführen. Ohne das Abführen dieser Pauschalsteuer würde das Finanzamt beim Empfänger des Geschenks eine Einnahme in Höhe des Präsentwerts besteuern.
Streuwerbeartikel – steuerrechtlich uninteressant?
Streuwerbeartikel sind Artikel, deren Nettopreis 10 Euro nicht übersteigt. Bleibt der Wert des werbewirksamen Artikels unter 10 Euro, lässt sich der Streuartikel ohne Probleme steuerlich absetzen. Hier ist jedoch die Anzahl bzw. der Wert ausschlaggebend. Dabei sollten Sie darauf achten, die staatlich festgelegt Obergrenze von 35 Euro in einem Geschäftsjahr nicht zu überschreiten.
Werbeartikel ab 10 Euro
Werbeartikel, die den Stückpreis von 10 Euro übersteigen, sind weniger einfach zu bilanzieren. Transaktionen in dieser Größenordnung müssen detailliert dokumentiert werden. Neben der Angabe der aufgekommenen Kosten muss darüber hinaus nachvollziehbar sein, welches Geschenk zu welchem Zeitpunkt und zu welchem Zweck wem geschenkt wurde.
Können Mitarbeitergeschenke von der Steuer abgesetzt werden?
Mitarbeitergeschenke werden nicht als klassische Werbegeschenke angesehen, sondern haben eine Sonderstellung. Für Mitarbeiter dürfen Sie Geschenke im Wert von bis zu 60 Euro jährlich übergeben. Die Ausgaben für diese Art von Geschenken können anschließend von der Steuer abgesetzt werden. Auch hier gibt es Regelungen, für den Fall, dass Sie über die Freigrenze kommen, die Sie ebenfalls im §37b EStG nachlesen können.